Neues auf dem Gebiet des Stiftungsrechts in 2021
Der Referentenentwurf des „Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts“ liegt endlich vor. Ende September 2020 hat die Anhörung der Verbände begonnen. Laut Beobachtern lässt das darauf schließen, dass das Gesetz bald beschlossen werden könnte.
Der neue Entwurf soll rund 25 neue Paragraphen enthalten, die allesamt in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) einfließen sollen. Erstmals ist geplant, die BGB-Stiftung gesetzlich zu definieren und bundeseinheitlich zu regeln.
Besonders ist hervorzuheben, dass ein Stiftungsregister mit Publizitätswirkung eingeführt werden soll. Dies ist ein großer Vorteil für die Stiftungspraxis, weil es damit den Stiftungen ermöglicht, im Rechtsverkehr schnell und flexibel – ohne umständliche Vertreterbescheinigung - zu agieren. Mit dem Register ist dann die umstrittene Eintragung in das Transparenzregister für Stiftungen Geschichte.
Für das Register, das vom Bundesamt für Justiz in Bonn geführt werden soll, wird ein gleichnamiges Gesetz verabschiedet, das u. a. bestimmt, dass „nach der Anerkennung die Stiftung sowie deren Vorstandsmitglieder und vertretungsberechtigte besondere Vertreter vom Vorstand zur Eintragung in das Stiftungsregister anzumelden“ sind.
Abzuwarten bleibt, ob noch Nachbesserungsbedarf bei den Vorgaben zum Stiftungsvermögen besteht, insbesondere zur Konkretisierung des Kapitalerhaltungsgrundsatzes. Bislang klärt der neue § 83 c BGB nämlich nicht, ob das „ungeschmälert“ zu erhaltene Kapital nominal oder real zu verstehen ist.
Das Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat ein Gesetzgebungsverfahren zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts auf den Weg gebracht. Der Bundesverband Deutscher Stiftungen hat zum Referentenentwurf Stellung bezogen.
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